UTF Law Firm | Urban Thier Federer, P.A.

Outside of the US: 001 212-257-0898

Erben und vererben in den USA

by | Jul 30, 2017 | Aachen, Firm News, Munich, Trust, Estate Planning, and Probate |

Viele unserer Mandanten, die wir bei der Auswahl und dem Erwerb oder Verkauf von Gewerbe- und Privatimmobilien in den USA betreuen, wenden sich früher oder später an uns in Bezug auf ihre Nachlassplanung. Das Thema “Erben” wird traditionell gerne vermieden, das Befassen mit der eigenen Sterblichkeit fällt wohl niemanden leicht. Gerade aber die Person, die neben deutschen auch ausländische Vermögensgegenstände hält, ist gut beraten, dies frühzeitig und professionell zu regeln.

Werte, die in den USA liegen, werden nicht unbedingt und ohne weiteres nach den Regelungen eines deutschen Testaments vererbt. Es ist hier ganz wichtig, sich kompetent darüber beraten zu lassen, wie deutsche und amerikanische Gesetze und Vorschriften eine Rolle spielen.

Wenn Sie über Vermögen in den USA verfügen, sei es ein Grundstück, ein Haus, ein Bankkonto oder auch eine Beteiligung an einer US Real Estate Gesellschaft (ein REIT oder ein offener oder geschlossener US Immobilienfonds, ein Private Placement oder eine Beteiligung an einer Gesellschaft, die US Immobilien hält), dann besteht Handlungsbedarf.

Woran denken Sie nun zuerst? Wahrscheinlich an die Steuerbelastung des Nachlasses bzw. Ihrer Erben und wie diese optimiert werden kann. Dies kann in deutsch-amerikanischen Nachlassverfahren richtig kompliziert werden. Es tritt regelmäßig eine sogenannte “Nachlassspaltung” ein. Das bedeutet, dass es ein Verfahren in Deutschland UND ein separates Verfahren in den USA geben wird. Bestimmte Gegenstände eines gespaltenen Nachlasses unterfallen dem deutschen Steuerrecht und andere dem amerikanischen Steuerrecht. Konflikte werden über das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA gelöst. Durch vorausschauende Planung lassen sich hier Steuerlasten insgesamt optimieren.

Die zweite Frage die man sich üblicherweise stellt, ist die nach dem Verfahren und der Dauer eines solchen. Bei einem Nachlassteil in den USA wird meist das US-Nachlassverfahren (“probate”) Verfahren unausweichlich. Ein deutsches Testament ist oft formunwirksam (siehe hierzu auch unter Aktuelles “Anerkennung eines deutschen Testaments in den USA”); dann kommt es zu einer Erbfolge als hätte es kein Testament gegeben. Darüber hinaus kann die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen in Deutschland das Verfahren komplizieren.

Ein Verfahren in den USA dauert schon bei Vorlage eines gültigen und eindeutigen Testaments ohne Widerspruch eines Dritten zwischen 12 und 18 Monate. Sie können sich vorstellen, dass ein streitiges Verfahren dort noch viel länger dauert. Die Kosten eines solchen Verfahrens können einen Nachlass im Extremfall ganz aufzehren. Und wenn Sie Immobilien in den USA erben oder vererben, denken Sie daran, dass Immobilien während des Verlaufes eines solchen Verfahrens oft nicht optimal verwaltet, vermietet oder veräußert werden können, da dem Erben der direkte Zugriff fehlt.

Ein eindeutiges US-Testament, das klare Regelungen zum US Nachlass trifft, sich explizit nur auf US-Vermögen bezieht und welches einen kompetenten und professionellen US-Nachlassverwalter bestimmt, kann hier viele Probleme und Kosten vermeiden.

Auch kann im Einzelfall die Gründung eines sogenannten “Trusts” erfolgen. Hier kann das US-Nachlassverfahren ganz vermieden werden. Trotzdem bleibt der Erblasser bis zu seinem Tod Herr über sein Vermögen.

Wenn der Erbfall eingetreten ist, unterstützen wir unsere Mandanten, bzw. deren Erben, bei der möglichst raschen Durchführung des Verfahrens, oft auch direkt als eingesetzter Nachlassverwalter.

Wie immer in rechtlichen und steuerrechtlichen Angelegenheiten sind Versäumnisse nur mit Zeit und Geldaufwand und auch nur teilweise zu heilen.
Machen Sie es besser: Vorsorge ist besser als heilen. Strukturieren Sie Ihr Vermögen, verfassen Sie Ihr Testament so,  dass das Erbe schnell anerkannt werden kann.

by Carl Christian Thier, Shareholder

Categories